Viele KonsumentInnen beschweren sich bei uns, dass Angaben auf Lebensmitteln zu klein aufgedruckt sind. So wird das Einkaufen schnell zum Ärgernis, vor allem wenn sich schlussendlich unliebsame Produkte im Einkaufskorb befinden, die man mit genauem Studieren der Verpackung eigentlich nicht eingekauft hätte.
In der Lebensmittelinformationsverordnung ist eine Mindestschriftgröße von 1,2 mm (gemessen am Kleinbuchstaben „x“) für die Elemente der Pflichtkennzeichnung (z.B. Zutatenliste) vorgesehen. Bei sehr kleinen Packungen (< 80 cm2) reicht schon eine x-Höhe von mindestens 0,9 mm.
Bei dieser gesetzlich vorgegebenen „Mini-Mindest-Schrift“ ist es nicht verwunderlich, dass viele KonsumentInnen beim Einkaufen eine Lesebrille, eine Lupe oder ein „Adlerauge“ (gerne Mama) an ihrer Seite benötigen. Wir hoffen, dass die Gesetzgebung bald eine verbraucherfreundlichere Verpackungskennzeichnung ermöglicht und die Mindestschriftgrößen anhebt.
Viele ärgerliche Produktbeispiele zu diesem Thema seht ihr in unserem Video.